Neue Sicherheitsanforderungen für TK-Netzbetreiber und Diensteanbieter

Neue verbindliche Vorgaben richten sich an die Systemtechnik sämtlicher Technologien und sämtlicher Hersteller

18.10.2019

Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit haben die Sicherheitsvorgaben für TK-Netzbetreiber und Diensteanbieter erweitert. Davon seien laut BMWI öffentliche, höher gefährdete Telekommunikationsnetze betroffen – darunter das 5G-Netz. Für diese sollen weitere, spezielle Sicherheitsanforderungen erfolgen.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sieht das 5G-Netz als wichtigen Impuls für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Aufgrund dessen müssen für bestimmte Soft- und Hardware, die beim 5G-Rollout benötigt werden, höchste Sicherheitsstandards gelten, um somit deutschlandweit die Sicherheit für alle Nutzer zu erfüllen. Bundesinnenminister Seehofer ergänzt: „Die Integrität unserer Telekommunikationsnetze ist elementarer Bestandteil unser Sicherheitsarchitektur. Sie muss unter allen Gesichtspunkten berücksichtigt werden, um die Innere Sicherheit zu gewährleisten. Die neuen Sicherheitsanforderungen sind ein wichtiger erster Schritt, um dieses Ziel zu erreichen.“

Die Sicherheitsanforderungen im Überblick:

  • Zertifizierung kritischer Komponenten,
  • Vertrauenswürdigkeitsnachweis von Herstellern und Lieferanten,
  • Sicherstellung der Produktintegrität,
  • Einführung des Sicherheitsmonitorings,
  • spezielle Vorgaben an das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen,
  • Gewährleistung ausreichender Redundanzen und
  • Vermeidung von Monokulturen.

Die verbindlichen Vorgaben richten sich an die Systemtechnik sämtlicher Technologien und sämtlicher Hersteller. Betroffene Unternehmen und Verbände können zu den neuen Sicherheitsanforderungen bis zum 13. November 2019 Stellung nehmen. Danach soll der Sicherheitskatalog finalisiert werden. In einem zweiten Schritt wird die Bundesregierung Vorschläge für gesetzliche Anpassungen (u.a. in § 109 Telekommunikationsgesetz) vorlegen.

Weitere Informationen finden Sie hier: BMWI.