Festlegung der 5G-Frequenzgebühren für lokale Anwendungen
Die Bundesnetzagentur hat im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien die Frequenzgebühren für lokale 5G-Anwendungen im Bereich von 3,7 GHz bis 3,8 GHz festgelegt. Dies teilte die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung vom 31. Oktober mit. Der „Startschuss für lokale Campus-5G-Netze stärkt [den] Wirtschaftsstandort Deutschland“, so der Präsident der Bundesnetzagentur Jochen Homann. Die entsprechende Frequenzgebührenverordnung wird nach ihrer Unterzeichnung und der Verkündung im Bundesgesetzblatt mit einem sofortigen Inkrafttreten nach Verkündung noch im November geändert.
Die Gebührenformel ist wie folgt aufgebaut:
Gebühr = 1000 + B ∙ t ∙ 5 (6a1 + a2).
Sie setzt sich zusammen aus einem Sockelbeitrag in Höhe von 1.000 Euro, der zugeteilten Bandbreite (B: min. 10 bis max. 100 MHz), der Zuteilungslaufzeit (t: in Jahren bzw. anteilig je angefangenem Monat) und der Fläche des Zuteilungsgebietes in km² (a1: Siedlungs- und Verkehrsflächen; a2: andere Flächen). Nähere Informationen zur Berechnung finden Sie hier.
Mit Festlegung der Zuteilungsgebühr soll eine optimale Nutzung und eine effiziente Verwendung der Frequenzen sichergestellt werden. Die Gebühr steigt mit der Erhöhung der beantragten Bandbreite und der Größe des abgedeckten Gebietes. Des Weiteren bewirkt der gewählte Grundbetrag von 1.000 Euro, dass auch Geschäftsmodelle von Start-ups, KMUs oder Betrieben aus dem Agrarsektor nicht von einem hohen Sockelbetrag verhindert werden. Die Zuteilungsdauer soll dafür sorgen, dass Frequenzen auch nur für die Dauer ihrer Nutzung beantragt werden. Da die Frequenzzuteilung für Siedlungs- und Verkehrsflächen teurer ist als für andere Gebiete, bleiben weniger dicht bebaute Flächen wirtschaftlich interessant. Zudem wird gleichzeitig dem Bedarf an Frequenzkoordinierung Rechnung getragen. (Die Abgrenzungen zur Einteilung der Flächen orientiert sich an den entsprechenden Definitionen des Umweltbundesamtes bzw. des Statistischen Bundesamtes).
Auf der Webseite der Bundesnetzagentur ist vorerst weiterhin der Entwurf der Verwaltungsvorschrift „Lokales Breitband“ aus dem Juli 2019 als Orientierungsgrundlage eingestellt. Dieser beinhaltet jedoch auch schon die Muster der jeweiligen Antragsformulare ausgehend vom damaligen Bearbeitungsstand der Verwaltungsrichtlinie.
Weitere Informationen finden Sie hier: Bundesnetzagentur.