5G-Frequenzvergabe-Regularien der Bundesnetzagentur für rechtswidrig erklärt

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Vergabe- und Auktionsregeln der Bundesnetzagentur für die 2019 durchgeführte 5G-Frequenzversteigerung als rechtswidrig erklärt. Das Gericht verpflichtet die Bundesnetzagentur die Vergaberegeln neu zu formulieren, um den gerichtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat die von der Bundesnetzagentur im Jahr 2018 festgelegten Vergabe- und Auktionsregeln für die 2019 durchgeführte Versteigerung der 5G-Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz als rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung, die am 26. August 2024 verkündet wurde, verpflichtet die Bundesnetzagentur, die Anträge der Klägerinnen auf Aufnahme einer sogenannten Diensteanbieterverpflichtung neu zu bescheiden.

Hintergrund des Verfahrens ist die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, mit der die Regeln für die Versteigerung der 5G-Frequenzen festgelegt wurden. Diese Versteigerung erbrachte Erlöse in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro und betraf Frequenzen, die für den 5G-Mobilfunk besonders geeignet sind. Die Vergaberegeln umfassten unter anderem die Verpflichtung der Zuteilungsinhaber, mit Diensteanbietern ohne eigene Netzinfrastruktur über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Diese Regelung wurde von den klagenden Diensteanbietern als unzureichend kritisiert, da sie eine verbindliche Diensteanbieterverpflichtung gefordert hatten.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass das Vergabeverfahren unter erheblichem politischen Druck stand, insbesondere durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) unter der Leitung des damaligen Bundesministers Andreas Scheuer. Das BMVI habe in erheblichem Umfang versucht, Einfluss auf die Entscheidungen der Präsidentenkammer zu nehmen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der Versorgungsverpflichtungen. Diese Einflussnahme sei nicht nur problematisch, weil sie die Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde gefährde, sondern auch, weil sie die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Mitgliedern der Präsidentenkammer begründe.

Das Gericht befand, dass die Bundesnetzagentur ihre Unabhängigkeit nicht ausreichend geschützt habe, indem sie den Einflussversuchen des BMVI nicht entschieden entgegentreten habe. Dies habe zu einem materiellen Fehler im Abwägungsvorgang geführt, da die Forderungen des BMVI teilweise in die Vergaberegeln eingeflossen seien. Diese politisch motivierte Einflussnahme habe den Eindruck eines sachwidrigen „Nebenverfahrens“ erweckt und damit die Neutralität des Vergabeverfahrens in Frage gestellt.

Als Konsequenz dieser Feststellungen hob das Verwaltungsgericht Köln die Entscheidung der Präsidentenkammer auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur, die Vergaberegeln unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben neu zu formulieren. Den Beteiligten steht nun die Möglichkeit offen, gegen die Entscheidung Beschwerde einzulegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden würde.

 

Weitere Informationen finden Sie hier: Verwaltungsgericht Köln. Die Stellungnahme der Bundesnetzagentur haben wir hier für Sie verlinkt.

 

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